Satzung vom 11. Juni

Diese Seite bezieht sich auf die von der Mitgliederversammlung am 20.09.2012 beschlossene "Satzung vom 11. Juni". Die alte, vorherige Satzung des Kreisjugendring Heidenheim e.V. finden Sie hier.

Abschnitt 1: Grundlegendes und Statut

§1 Name und Sitz

Der Verein „Kreisjugendring Heidenheim“ (KJR) mit Sitz in Heidenheim ist ein unter VR 162 beim Amtsgericht Heidenheim eingetragener Verein. Er arbeitet im gesamten Kreis­gebiet des Landkreises Heidenheim.

§2 Statut

1)    Der Kreisjugendring ist ein auf freiwilliger Basis gebildeter, gemeinnütziger Zusammenschluss. Die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Mitglieder bekennen sich im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung in Zielsetzung und praktischer Arbeit zu freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.

2)    Der Kreisjugendring vertritt all seine Mitglieder gegenüber den staatlichen Institutionen. Er ist der Vertreter der Interessen der jungen Menschen und deren Organisationen. Ferner unterstützt der Kreisjugendring seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten.

3)    Der Kreisjugendring ist politisch und konfessionell Neutral.

4)    Zu den Aufgaben des Kreisjugendrings gehören:

a)   Förderung des gegenseitigen Verständnisses und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit inner­halb der Jugend und ihrer Verbände

b)   Vertretung der Interessen der Jugend im Landkreis Heidenheim und ihrer Jugendgemeinschaften gegenüber der Öffentlichkeit

c)    Finanzielle und ideelle Unterstützung der Jugend

d)   Die im Rahmen des SGB VIII benannten Aufgaben der Ju­gendpflege durchzuführen

e)   Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen, zu fördern, gegebenenfalls durchzuführen

f)    Jugendarbeit im Kreis Heidenheim zu koor­dinieren

g)   Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendarbeit und den ört­li­chen Jugendringen im Kreisgebiet

5)    Der Kreisjugendring kooperiert zur Realisierung seiner Ziele mit öffentlichen und privaten Trägern.

§3 Gemeinnützigkeit

1)    Der Kreisjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2)    Die Mittel des Kreisjugendring dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3)    Der Kreisjugendring ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt, finanzielle Rücklagen dürfen jedoch gebildet werden.

4)    Es darf keine Person und kein Verein, die oder der dem Zweck des Kreisjugendrings fremd sind, begünstigt werden.

5)    Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen und materieller Aufwand werden nach Nachweis erstattet (Aufwandsentschädigung).

Abschnitt 2: Mitglieder

§4 Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft im KJR ist freiwillig.

2)    Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.

3)    Mitglied kann jede/r Jugendverband, Jugendorganisation oder Jugendgemeinschaft aus dem Kreis Heidenheim werden, deren Aufgabe die außerschulische Jugendbil­dung im Sinne des SGB VIII ist. Für die Aufnahme gelten sinngemäß die "Hinweise für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit in Baden-Württemberg".

4)    Außerdem Jugendhäuser und Jugendzentren, Jugendgemeinderäte und Schülermitverwal­tungen sowie studierenden Vertretungen die nicht schon über einen Orts- oder Stadtjugendring vertreten sind, können mit eigenem Stimmrecht aufgenommen werden.

5)    Gruppierungen von Jugendlichen, die über keine eingetragene Vereins- oder Verbandsform verfügen, können als Mitglied aufgenommen werden. Ab einer Personenanzahl von fünf Personen gilt die im Anhang 1 festgelegte Stimmverteilung. Kleinere Gruppierungen können als stimmloses Mitglied aufgenommen werden. 

§5 Aufnahme und Ausschluss von Verbänden und Vereinen

1)    Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Anzahl der Mitglieder ist offenzulegen.

a)   Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

b)   Über eine Wiederaufnahme eines zuvor ausgeschlossenen Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

c)    Der Vorstand hat das Recht, einen Mitgliedsantrag abzulehnen, sofern dieser nicht dieser Satzung entspricht. Die Begründung dafür ist auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden vorzutragen. Die Mitgliederversammlung kann anschließend die Verwehrung der Mitgliedschaft aufheben.

2)    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)   Freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss.

b)   Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. Der betreffende Verband ist zuvor zu hören. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe gestellt werden.

c)    Dreimaliges, unentschuldigtes Fernbleiben einer Mitgliederversammlung per Beschluss des Vorstandes. Zuvor muss das betreffende Mitglied mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung, bei der das Mitglied das zweite Mal unentschuldigt ferngeblieben ist, über den drohenden Ausschluss informiert werden. Die Mitgliederversammlung kann die getroffenen Maßnahmen des Vorstandes mit absoluter Mehrheit aufheben.

§6 Aufnahme und Ausschluss von nicht-eingetragen Gruppierungen

1)    Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Anzahl der Mitglieder, sowie deren Namen und Kontaktdaten sind offenzulegen.

a)   Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

b)   Über eine Wiederaufnahme eines zuvor ausgeschlossenen Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

c)    Der Vorstand hat das Recht, einen Mitgliedsantrag abzulehnen. Die Begründung dafür ist auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden vorzutragen. Die Mitgliederversammlung kann anschließend die Verwehrung der Mitgliedschaft aufheben.

2)    Die Mitgliedschaft erlischt vorzeitig durch:

a)   Freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss.

b)   Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der betreffende Verband ist zuvor zu hören. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe gestellt werden.

c)    Dreimaliges, unentschuldigtes Fernbleiben einer Mitgliederversammlung per Beschluss des Vorstandes. Zuvor muss das betreffende Mitglied mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung, bei der das Mitglied das zweite Mal unentschuldigt ferngeblieben ist, über den drohenden Ausschluss informiert werden. Die Mitgliederversammlung kann die getroffenen Maßnahmen des Vorstandes mit absoluter Mehrheit aufheben.

Abschnitt 3: Organe des Kreisjugendrings

§7 Die Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des KJR. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a)   Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, ent­sprechend § 2 dieser Satzung, insbesondere Festlegung der Ziele und Strategien für die Arbeit

b)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c)    die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer, sowie das Einsetzen von Ausschüssen

d)   die Verabschiedung der Haushaltspläne, Entgegennahme der Geschäfts- und Kassen­berichte sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

e)   Festlegung des Mitgliedsbeitrages

f)    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des KJR, entsprechend §5 und §6 dieser Satzung

g)   die Mitgliederversammlung kann Teile ihrer Aufgaben auf Ausschüsse übertragen

h)   Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Auflösung des KJR

i)    Entscheidung über den Rahmen der Unterstützung, die den einzelnen Mitgliedern des KJR zugesprochen wird.

2)    Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich auf postalischem Weg an die Mitglieder bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung mit vorläufiger Tagesordnung.

a)   Die Mitgliedversammlung muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes einberufen werden

b)   Die Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder innerhalb von 28 Tagen einberufen werden. Die Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen.

c)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Punkt 2 eingeladen wurde.

d)   Wenn sich 50% der Mitglieder eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung entschuldigen, muss diese um bis zu 4 Wochen verschoben werden.

3)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten; der/die Vorsitzende zeichnet das Protokoll gegen. Das Protokoll muss spätestens 4 Wochen nach der Versammlung veröffentlicht werden.

4)    Stimmverteilung

a)   Die Verteilung der Stimmen richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder zwischen 6 und 35 Jahren der Organisation aus dem gesamten Kreis Heidenheim. Die Mitgliedzahlen müssen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mitgeteilt und gegebenenfalls belegt werden.

b)   Die Stimmverteilung der Mitglieder nach §5 entspricht Anhang 1.

c)    Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Stimme, unabhängig vom entsendenden Verband.

d)   Stadtjugendringe erhalten jeweils zwei Stimmen, Ortsjugendringe jeweils eine Stimme.

e)   Jugendhäuser, -zentren, -gemeinderäte sowie Schüler- und Studierendenvertretungen erhalten jeweils eine Stimme.

f)    Jede/r Delegierte kann höchstens eine Stimme besitzen. Stimmübertragungen und -häufungen sind nicht zulässig.

5)    Beratende Mitglieder sind:

a)   Alle Mitglieder des Jugendrats.

b)   Personen, die nach Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes, den Ausschüssen oder der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladen werden. 

§8 Der Vorstand

1)    Der Vorstand des KJR besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in und mindestens zwei Beisitzer/innen.

a)   Geschäftsführender Vorstand und damit Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in, sowie der/die Schatzmeisterin. Diese sind einzeln vertretungsberechtigt.

b)   Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung über die operativen Aufgaben. Die Mitglieder sind über die getroffenen Beschlüsse zu informieren.

c)    Der Vorstand entscheidet entsprechend dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Rahmen über die Unterstützung, die den einzelnen Mitgliedern des Kreisjugendrings zugesprochen wird.

d)   Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionell Teile der Satzung in Absprache mit der zuständigen Behörde zu ändern, wenn diese die Eintragungsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit in Frage stellen. Die Mitglieder sind über jede Änderung zu informieren.

2)    Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

3)    Der/die Vorsitzende ist das protokollarische Oberhaupt des KJR. Er/sie vertritt den KJR nach außen hin. Der Vorstand entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip, bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden im dritten Wahlgang doppelt.

4)    Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er/Sie berät in allen finanziellen Angelegenheiten und achtet auf die Einhaltung des Haushaltsplanes. Der/die Schatzmeister/in berichtet vierteljährlich im Vorstand über den aktuellen Finanz­status.

5)    Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die Kassenprüfer/innen.

6)    Scheidet innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit nachgewählt.

7)    Die Mitgliederversammlung kann unter Aussprache des Misstrauens und gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Vorsitzenden die Amtszeit des gesamten Vorstandes mit sofortiger Wirkung beenden.

§9 Wahlen des Vorstandes

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim. In ge­trennten Wahlgängen werden gewählt:

1)    Der/die Vorsitzende: Gewählt ist der/die Kandidat/in, welcher/welche im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit erhält. Erhält keiner der Kandidaten/Kandidatinnen die absolute Mehrheit, genügt im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit erfolgt Stichwahl.

2)    Der/die stellvertretende Vorsitzende: Die Wahl erfolgt gleich der des/der Vorsitzenden.

3)    Der/die Schatzmeister/in: Die Wahl erfolgt gleich der des/der Vorsitzenden.

4)    Die Beisitzer/innen:

a)   Jede/r stimmberechtigte Vertreter/in der Mitgliederversammlung hat 2 Stimmen. Diese Stimmen müssen auf einem Stimmzettel abgegeben werden. Stimmhäufung ist ausgeschlossen.

b)   Werden mehr Bewerber/innen vorgeschlagen als Sitze zu vergeben sind, so sind die Bewerber/innen gewählt, welche im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit er­folgt Stichwahl.

5)    Die Kassenprüfer/innen: Die Wahl erfolgt gleich der der Beisitzer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

6)    Bei der Bildung des Vorstandes muss auf folgendes Geachtet werden:

a)   Parität

b)   Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen über 18 Jahre alt sein, die weiteren Vorstandsmitglieder sollten zwischen 16 und 35 Jahre.

 

§10 Der Jugendrat

1)    Der Jugendrat ist ein ständiges Organ des Kreisjugendrings. Sein Zweck ist die Planung und Koordination der Jugendarbeit im Landkreis Heidenheim sowie den Gemeinden und Städten.

2)    Der Vorstand ist verpflichtet, den Jugendrat über die Lage der Jugendlichen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Mitglieder des Jugendrates zu informieren und, wenn möglich, konkrete Handlungsvorschläge zu unterbreiten.

3)    Die Mitglieder des Jugendrates informieren während den Sitzungen über die aktuellen Entwicklungen der Jugendarbeit in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

4)    Der Jugendrat tagt mindestens drei Mal im Jahr. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn entweder der Jugendratsvorsitzende oder 30% der Mitglieder dies verlangen. Zu den Terminen lädt der Vorstand des Kreisjugendrings ein.

5)    Die Sitzungen des Jugendrats sind öffentlich.

6)    Der Vorstand des Kreisjugendrings fertigt ein Protokoll der Sitzungen an und veröffentlicht dieses.

7)    Der Jugendrat wählt ein Mitglied für ein Jahr zum Jugendratsvorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

a)   Der Jugendratsvorsitzende eröffnet die Sitzungen des Jugendrats und schließt diese. Er zeichnet das Protokoll der Sitzung gegen.

b)   Der Jugendratsvorsitzende ist vom Vorstand des Kreisjugendrings über aktuelle Entscheidungen bezüglich der Jugendarbeit zu informieren.

8)    Stimmverteilung:

a)   Die Gemeinden und Städte des Landkreises Heidenheim stellen jeweils ein Mitglied sowie einen Stellvertreter.

b)   Der Landkreis Heidenheim stellt ein Mitglieder sowie einen Stellvertreter.

c)    Der Vorsitzende des Kreisjugendrings ist Mitglied des Jugendrates. Kann dieser nicht an einer Sitzung teilnehmen, so wird dieser durch ein anderes Vorstandsmitglied des Kreisjugendrings vertreten.

9)    Die Mitglieder müssen vorab vom Jugendrat mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

 

Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

§11 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des KJR wird das Vermögen, welches nach Berichtigung aller Verbindlich­keiten bleibt, dem Landkreis Heidenheim übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Jugendpflege im Landkreis Heidenheim zu verwenden.

 

§12 Abschließende Bestimmungen

1)    Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft und muss anschließend beim Amtsgericht Heidenheim in das Vereinsregister eingetragen werden.

2)    Die Angaben bezüglich der Mehrheit beziehen sich jeweils auf die Basis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, die sich nicht enthalten.

3)    Der amtierende Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, eine Neuwahl des Vorstandes muss spätestens bis 01.01.2014 erfolgen.

Anhang

Anhang 1: Verteilung der Stimmen in der Mitgliederversammlung

§8, Absatz 7b der Satzung des Kreisjugendring Heidenheim e.V. vom 18.04.2011:

Die Organisationen erhalten

bei                  5                      bis                  40 Mitglieder                       1 Delegierten

bei                  41                    bis                  100 Mitglieder         2 Delegierte

bei                  101                  bis                  500 Mitglieder         3 Delegierte

bei                  501                  bis                  1000 Mitglieder       4 Delegierte

bei                                        über               1000 Mitglieder       5 Delegierte